
Stell dir vor, ein Kaufinteressent fordert über deine Website ein Exposé an, du arbeitest wochenlang für den Deal – und ein Jahr später widerruft er den Maklervertrag und deine Provision ist weg. Genau dieses Szenario macht der Gesetzgeber ab dem 19. Juni 2026 real, wenn deine Website nicht vorbereitet ist.
An diesem Tag tritt der neue § 356a BGB in Kraft. Er verpflichtet dich als Immobilienmakler, auf deiner Website einen Widerrufs-Button bereitzustellen – eine Schaltfläche „Vertrag widerrufen“, über die Verbraucher ihren Maklervertrag mit wenigen Klicks widerrufen können. Klingt erstmal nach einer Kleinigkeit für den Webdesigner. Ist es aber nicht: Dahinter steckt ein kompletter Prozess aus Button, Formular, Bestätigung und einer neuen Widerrufsbelehrung. Und wer ihn falsch oder gar nicht umsetzt, riskiert Abmahnungen und den Verlust des Provisionsanspruchs.
In diesem Artikel bekommst du den kompletten Überblick: was der Widerrufs-Button genau ist, wer ihn braucht und wer nicht, wie er technisch und rechtlich korrekt aussieht und wie du das Ganze bis zum Stichtag umsetzt. Wichtig vorab: Ich bin Informatiker und Marketing-Berater, kein Anwalt – dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Aber er zeigt dir, worauf es ankommt und welche Fragen du deinem Anwalt und deinem Software-Anbieter stellen solltest.
Die Idee kommt aus der EU-Verbraucherrechterichtlinie und ist simpel: Wer einen Vertrag online abschließen kann, soll ihn auch online genauso einfach widerrufen können. Deutschland setzt das mit dem neuen § 356a BGB um, der am 19. Juni 2026 in Kraft tritt. Die Regel gilt nicht nur für Online-Shops, sondern für alle Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden – und dazu zählen auch Maklerverträge.
Das Gesetz schreibt einen zweistufigen Prozess vor:
„Online-Benutzeroberfläche“ meint dabei nicht nur deine Website: Auch Landingpages, die digitalen Strecken deiner Maklersoftware und Immobilienportale fallen darunter. Der Widerruf kann also künftig aus mehreren Quellen bei dir eintreffen.
Viele Makler denken: „Auf meiner Website schließt doch niemand einen Vertrag ab – da stehen nur meine Objekte.“ Genau hier liegt das größte Missverständnis.
Die Rechtsprechung sieht das anders: Ein Online-Exposé mit einer vollständigen Provisionsforderung gilt als Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Fordert ein Interessent über dein Kontaktformular das Exposé an oder fragt eine Besichtigung an, nimmt er dieses Angebot an – und schon ist der Maklervertrag über deine Website zustande gekommen. Ganz ohne Unterschrift, ganz ohne dass du es aktiv gemerkt hast.
Heißt für dich: Wenn auf deiner Website provisionspflichtige Immobilienangebote stehen und Interessenten darauf reagieren können, ist deine Website eine Online-Benutzeroberfläche, über die Verträge geschlossen werden. Und dann brauchst du ab dem 19. Juni 2026 den Widerrufs-Button – selbst dann, wenn deine Maklersoftware den Button in ihren E-Mail-Strecken ebenfalls anbietet. Das eine ersetzt das andere nicht.
Das ist die wichtigste Frage, und sie lässt sich klar beantworten. Entscheidend sind zwei Dinge: Löst der Vertrag eine Kostenfolge für den Verbraucher aus? Und kann er über eine Online-Oberfläche zustande kommen?
Du brauchst den Widerrufs-Button, wenn mindestens einer dieser Punkte zutrifft:
Du brauchst KEINEN Widerrufs-Button auf der Website, wenn:
Aufgepasst bei zwei Sonderfällen: Auch Kapitalanleger sind Verbraucher. Der Zahnarzt, der ein Mehrfamilienhaus als private Kapitalanlage kauft, hat ein Widerrufsrecht. Nur echte Gewerbetreibende und Firmen haben keins. Und: Eine „Aufforderung zur sofortigen Tätigkeit“ lässt das Widerrufsrecht nicht sofort entfallen – es erlischt erst, wenn du deine Maklerleistung vollständig erbracht hast. Bis dahin muss der Button verfügbar bleiben.
Branchenkenner schätzen, dass der weit überwiegende Teil der Makler mit klassischem Verkaufsgeschäft den Button brauchen wird. Im Zweifel gilt: lieber übererfüllen als riskieren.
Das Gesetz und die Gesetzesbegründung machen erstaunlich konkrete Vorgaben. Die fünf wichtigsten:
Beschriftung: „Vertrag widerrufen“ – gut lesbar und eindeutig. Mein Tipp: Bleib exakt beim Gesetzeswortlaut, statt kreative Eigenformulierungen zu testen. Der zweite Button im Formular heißt „Widerruf bestätigen“.
Platzierung: Der Button muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich sein – idealerweise von jeder Unterseite erreichbar. Die Fußzeile ist ausdrücklich erlaubt, aber dann farblich und optisch klar abgesetzt von Impressum, AGB und Datenschutz. Ein grauer Textlink zwischen zehn anderen grauen Textlinks reicht nicht.
Formular: Der Verbraucher muss angeben können, welchen Vertrag er widerruft (z. B. Objekt oder Exposé-Nummer), dazu Name, Anschrift und E-Mail-Adresse. Ein Widerrufsgrund darf abgefragt werden – aber niemals als Pflichtfeld.
Eingangsbestätigung: Nach dem Klick auf „Widerruf bestätigen“ bekommt der Verbraucher unverzüglich eine E-Mail mit dem Inhalt seiner Erklärung. Ganz wichtig: Diese E-Mail darf nicht den Eindruck erwecken, der Widerruf sei bereits wirksam. Formuliere stattdessen, dass die Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite noch aussteht. Und die Mail muss erkennen lassen, von wem sie kommt – mit vollständigem Absender, nicht nur „Dein Immobilienteam“.
Timing: Schalte den Button nicht wochenlang vor dem 19. Juni 2026 scharf – vorher ist die Norm nicht in Kraft und ein vorzeitig erklärter „elektronischer Widerruf“ wirft nur Fragen auf. Zu spät ist allerdings das deutlich größere Risiko.
Hier liegt die Falle, die viele übersehen werden: Mit dem Widerrufs-Button kommt auch eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Wer den Button anbietet, muss in seiner Belehrung künftig einen zusätzlichen Baustein aufnehmen – sinngemäß: dass der Verbraucher das Widerrufsformular auch elektronisch auf der Website ausfüllen und übermitteln kann und dann unverzüglich eine Eingangsbestätigung erhält.
Belehrung und tatsächliches Angebot müssen zusammenpassen. Button auf der Website plus alte Belehrung im Vertrag bedeutet: Du hast nicht ordnungsgemäß über alle Widerrufsmöglichkeiten belehrt – und die Widerrufsfrist beginnt gar nicht erst zu laufen. Die Belehrung musst du deshalb überall austauschen, wo sie auftaucht: auf der Website, in den E-Mail-Strecken, und auch in deinen schriftlichen Maklerverträgen mit Eigentümern.
Lösung: Besorg dir die aktualisierten Belehrungstexte von deinem Anwalt, deinem Berufsverband oder deinem Software-Anbieter. Bastle sie nicht selbst zusammen – bei Belehrungstexten entscheidet jedes Wort.
Wo wir schon beim Aufräumen sind: Viele Makler-Websites erfüllen bis heute nicht einmal die alte Button-Pflicht. Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2025 klargestellt, dass die Button-Lösung aus § 312j BGB auch für Maklerverträge gilt: Wenn in einem automatisierten Online-Prozess ein Maklervertrag geschlossen wird, muss die abschließende Schaltfläche eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen – etwa „zahlungspflichtig bestellen“ oder „provisionspflichtig beauftragen“. Ein schlichter „Senden“-Button reicht nicht.
Die Rechtsfolge ist hier sogar härter als beim Widerrufs-Button: Der Vertrag ist nichtig. Keine Rechtsgrundlage, keine Provision – und bereits gezahlte Provisionen können noch Jahre später zurückgefordert werden. Erläuternde Hinweise wie „Die Provisionspflicht entsteht erst beim Kauf der Immobilie“ gehören übrigens unter oder neben den Button, nicht in die Beschriftung hinein.
Was du brauchst: Prüfe beide Buttons in einem Rutsch. Wenn du deine digitalen Strecken ohnehin anfasst, bring beides auf den aktuellen Stand.
Drei Risiken solltest du kennen:
Verlängerte Widerrufsfrist: Ohne korrekten Button und ohne korrekte Belehrung beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Kunde kann dann 12 Monate und 14 Tage lang widerrufen. Ein Käufer, der im Juli 2026 über deine Website angefragt hat, könnte den Vertrag also noch im Sommer 2027 widerrufen – nach dem Notartermin, vor deiner Rechnung.
Verlust des Wertersatzes: Selbst wenn der Kunde eine Aufforderung zur sofortigen Tätigkeit abgegeben hat, steht dir bei fehlerhafter Belehrung im Widerrufsfall kein Wertersatz für deine bereits geleistete Arbeit zu. Im Klartext: Provision weg, Arbeit umsonst.
Abmahnungen: Der fehlende Button verstößt gegen Informationspflichten und erschwert die Ausübung des Widerrufsrechts – beides wettbewerbsrechtlich abmahnbar. Die Abmahnwellen sind in der Praxis bisher ausgeblieben, aber darauf verlassen würde ich mich nicht. Das wirtschaftliche Hauptrisiko bleibt ohnehin der Provisionsverlust.
Die gute Nachricht: Du musst nichts davon selbst erfinden. Es gibt drei Baustellen, und für jede gibt es Lösungen.
Deine Maklersoftware (CRM): Die großen Anbieter – etwa onOffice, FLOWFACT, Propstack oder FIO – haben Widerrufs-Funktionen für ihre digitalen Strecken angekündigt oder bereits ausgerollt: Button in der Prozess-E-Mail, vorausgefülltes Widerrufsformular, automatische Bestätigungsmails an Kunde und Makler. Tipp: Verlass dich nicht blind darauf. Schreib deinem Anbieter eine konkrete Frage: „Ist in meinem Prozess der Widerrufs-Button ab 19.06.2026 rechtssicher integriert – Button, Formular, Bestätigung und neue Belehrung?“ Lass dir das schriftlich geben.
Deine Website: Hier bist du selbst verantwortlich. Der Standardweg: ein hervorgehobener Button „Vertrag widerrufen“ in der Fußzeile, der auf eine eigene Seite führt – mit kurzen Hinweisen zum Widerrufsrecht, der neuen Widerrufsbelehrung und dem elektronischen Formular samt „Widerruf bestätigen“-Button und automatischer Bestätigungs-E-Mail an beide Seiten. In WordPress lässt sich das mit gängigen Formular-Plugins umsetzen, in Webflow, TYPO3 oder anderen Systemen genauso. Technisch ist das kein Hexenwerk – entscheidend sind die korrekten Rechtstexte, und die liefert dir dein Webdesigner nicht, denn der darf keine Rechtsberatung leisten.
Die Portale: Große Plattformen wie ImmobilienScout24 integrieren eigene Widerrufs-Funktionen und leiten eingehende Widerrufe an dich weiter. Dafür bist du nicht verantwortlich – aber du solltest wissen, dass aus dieser Quelle künftig Widerrufe kommen können.
Wenn du deine Prozesse ohnehin digitalisierst, lohnt der Blick auf Automatisierung: Eine saubere Widerrufs-Strecke mit automatischer Bestätigung, interner Benachrichtigung und Dokumentation lässt sich mit Workflow-Tools elegant abbilden – wie das grundsätzlich funktioniert, zeige ich im Artikel über Prozessautomatisierung mit n8n und Make.
Der Gesetzgeber hat die Prüfung bewusst dir aufgebürdet: Jeder kann den Button klicken, auch wer gar kein Widerrufsrecht hat. Ein eingegangener Widerruf bedeutet also nicht automatisch, dass der Vertrag weg ist. Prüfe in vier Schritten:
Beispiel: Angenommen, ein Interessent fordert über deine Website ein Exposé an, stimmt der sofortigen Tätigkeit zu, besichtigt das Objekt – und widerruft dann über den Button. Hast du sauber belehrt und die Nachweisleistung dokumentiert, ist sein Widerrufsrecht je nach Stand der Leistung bereits erloschen oder du hast einen Wertersatzanspruch. Hast du das nicht, gehst du leer aus. Der Unterschied liegt nicht im Glück, sondern in der Vorbereitung.
Wenn du ohnehin gerade an deiner Website arbeitest: Nutze den Anlass. Eine Makler-Website, die rechtlich sauber ist, aber keine Anfragen bringt, ist nur die halbe Miete – wie du sie auch zur Lead-Maschine machst, liest du im Artikel Eigentümer-Leads online gewinnen. Und der Widerrufs-Button ist nicht die einzige gesetzliche Anforderung an deine Website – auch die Barrierefreiheit nach BFSG gehört seit 2025 auf die Liste.
Der Widerrufs-Button ist kein Weltuntergang. Er ist ein klar definierter Prozess: Button, Formular, Bestätigung, neue Belehrung. Wer das einmal sauber aufsetzt, hat danach Ruhe – und sogar einen Vorteil: Saubere digitale Strecken mit dokumentierten Belehrungen und Bestätigungen schützen deine Provision besser, als es die meisten Papierprozesse je getan haben.
Gefährlich ist nur das Aussitzen. Die Kombination aus „Vertrag kommt unbemerkt über die Website zustande“ und „Widerrufsfrist läuft 12 Monate und 14 Tage“ trifft genau die Makler, die glauben, das Thema gehe sie nichts an. Die Regulierung digitaler Prozesse wird eher zunehmen als abnehmen – wer seine Website und seine Software-Strecken jetzt im Griff hat, muss bei der nächsten Gesetzesänderung nur nachjustieren statt neu bauen.
Weiterführende Infos findest du u. a. bei der Verbraucherzentrale und den Industrie- und Handelskammern.
Du willst wissen, ob deine Makler-Website betroffen ist und wie du Button, Formular und Bestätigungs-Strecke technisch sauber umsetzt – ohne Stille-Post-Spiel zwischen Anwalt, Webdesigner und Software-Anbieter? Dann buch dir jetzt dein kostenloses Strategiegespräch. Ich schaue mir deine Website an und zeige dir, was bei dir konkret zu tun ist.
